Die Gemeinnützigkeit gilt für die Förderung von Kunst und Kultur
SATZUNG der Freien Internationalen Akademie Amorbach e.V.
- 1 Name, Sitz
1.) Der Verein führt den Namen „Freie Internationale Akademie Amorbach e.V.“.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Amorbach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung durch Seminare, Lehrgänge, Vorträge, Gesprächsrunden, Workshops, Ausstellungen und Publikationen. Insbesondere gehört zum Zweck des Vereins die Vergabe von Stipendien an Absolventen von relevanten Hochschulen, um diesen die Realisierung und die öffentliche Präsentation ihrer Arbeiten, sowie das Wohnen in Amorbach zu ermöglichen.
Ziel ist die Aufwertung von Amorbach als Kunst- und Residenzstadt im Sinne von T. W. Adorno und der Frankfurter Schule.
- 3 Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es gibt die Möglichkeit Aufwendungen zu ersetzen.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Amorbach. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.
- 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 5 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Miltenberg.
- 6 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit, den Aufnahmeantrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Befassung vorzulegen.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedbeitrages. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr vom Tag der Annahme.
2.) Ende der Mitgliedschaft
Bei Ausscheiden bestehen keine Ansprüche bezüglich des Vereinsvermögens.
Die Mitgliedschaft endet:
a.) mit dem Tod des Mitglieds,
b.) durch schriftliche Austrittserklärung, gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist von zum 31.12.,
c.) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat; sich in erheblichem Maß vereinsschädigend verhält. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- 7 Mitgliedsbeitrag
1.) Art und Höhe des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
3.) Jedes Mitglied verpflichtet sich bis zum 31.3. des aktuellen Jahres den Jahresbeitrag zu entrichten. Empfohlene Zahlungsmöglichkeiten: Dauerauftrag oder schriftliche Zustimmung zum Lastschrift-/Einzugsverfahren.
- 8 Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Finanzverantwortlichen und der Schriftführerin.
Künstlerische Leitung: Die/ der 1. Vorsitzende/r entwickelt mit einem mehrköpfigen Team das Jahresprogramm.
Dem/der 2. Vorsitzende/n obliegt die administrative Leitung des Vereins.
2.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden.
Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden den Verein vertritt.
4.) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, erfolgt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine entsprechende Nachwahl. Bis dann obliegt es dem Vorstand, das Amt kommissarisch zu besetzen.
5.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, hierbei entscheidet er mit einfacher Mehrheit.
6.) Der Vorstand kann Aufgabenbereiche einzelnen Arbeitsgruppen zuordnen.
7.) Die Vorstandstätigkeit kann entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über den Vertrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- 9 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.
3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Brief oder Email einberufen und ist damit beschlussfähig.
4.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist inhaltlich unbegrenzt und gilt für alle Abstimmungen und Wahlen, jedoch ausschließlich für die jeweils stattfindende
Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied darf nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.
5.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder gefasst. Eine Mehrheit von drei Viertel ist jedoch erforderlich für
a.) die Änderung der Satzung,
b.) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern,
c.) die Abberufung eines Vorstandsmitglieds,
d.) die Auflösung des Vereins.
6.) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.
7.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 10 Beschluss und Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.05.2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Aktualisiert: 17. September 2021
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